Unter dem Namen „Vereinigung der Pensionierten der ETH Zürich“ (PVETH) besteht mit Sitz in Zürich
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist parteipolitisch
und konfessionell neutral.
Die PVETH bezweckt, die zwischenmenschlichen Beziehungen unter seinen Mitgliedern zu pflegen und
zu fördern mittels Veranstaltungen kultureller und geistiger Art sowie durch gegenseitige Hilfeleistungen.
Durch Beschluss des Vorstandes können zu Vereinsveranstaltungen – mit Ausnahme von
Generalversammlung und Vorstandssitzungen – Nichtmitglieder unter Kostenbeteiligung zugelassen
werden.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
1. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Pensionierte der ETH Zürich sowie ihre Lebenspartner;
b) Pensionierte der EMPA, EAWAG, WSL, PSI, ACW und ART sowie ihre Lebenspartner.
2. Die Kategorie „Gastmitglieder“ wurde an der GV vom 24.03.1994 aufgehoben.
Die vor diesem Datum aufgenommenen Gastmitglieder gelten als Vollmitglieder.
3. Der Vorstand kann von Mitgliedern eingeführte Gäste, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, als
Mitglieder aufnehmen.
4. Lebenspartner von verstorbenen Mitgliedern können vom Vorstand, unter den gleichen Bedingungen
wie sie für Mitglieder gelten, aufgenommen werden.
5. Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu
richten.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den freiwilligen Austritt auf Ende eines Kalenderjahres;
b) Ausschluss durch den Vorstand bei vereinswiderigem Verhalten.
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.
Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Organe der PVETH sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
8.1 Behandlung von Geschäften
Die Generalversammlung behandelt in der Regel folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung;
b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
c) Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder;
d) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
e) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes;
f) Erlass und Änderung der Statuten unter Beachtung der Bestimmungen von Abs. 8.6;
g) Behandlung von Anträgen der Mitglieder gemäss Abs. 8.3.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
8.2 Zeitpunkt
Die Generalversammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Der Zeitpunkt und die Traktandenliste
sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Ausserordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet, oder wenn es ein
Fünftel der Vereinsmitglieder in schriftlicher und begründeter Eingabe verlangt.
8.3 Anträge
1. Nicht traktandierte Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der
Generalversammlung schriftlich einzureichen.
2. Weitere Anträge dürfen nur mit der Genehmigung von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder
behandelt werden.
3. Es können keine Beschlüsse über nicht traktandierte Geschäfte gefasst werden ausser Punkt 8.3.1 oder
Punkt 8.3.2 ist erfüllt.
8.4 Wahlen und Abstimmungen
In der Regel wird offen abgestimmt und gewählt. Der Vorstand oder ein Drittel der anwesenden
Mitglieder können die Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen verlangen. Massgebend ist
das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
8.5 Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
8.6 Statutenänderung
Für Änderungen der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des
Präsidenten und des Kassiers. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind
wiederwählbar.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei
Vorstandsmitgliedern.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Der Präsident oder
der Kassier zeichnet für den Verein rechtsverbindlich im Rahmen des von der Generalversammlung
genehmigten Budgets.
Die Jahresrechnung der PVETH wird von zwei Mitgliedern, die an der Generalversammlung als
Rechnungsrevisoren gewählt werden, revidiert. Diese stellen der Generalversammlung schriftlich Antrag
auf Decharge. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Revisoren sind wiederwählbar.
Die Einnahmen der PVETH setzen sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliederbeiträgen;
b) freiwilligen Beiträgen;
c) Zuwendungen von dritter Seite;
d) Kostenbeiträgen von Nichtmitgliedern.
Die Auflösung der PVETH muss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder verlangt werden.
Mindestens Zweidrittel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder müssen ihr zustimmen.
Das vorhandene Vermögen ist einer sozialen Institution zu überweisen.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung vom 04. März 2010 beschlossen und treten sofort in
Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. März 1995 mit Änderungen vom 09. März 2000.
Zürich, 04. März 2010
Für die Vereinigung der Pensionierten der ETH Zürich
Die Präsidentin: Der Vizepräsident:
sig. Karin Schram sig. Othmar Fluck
Der Kassier:
sig. Beat Rüedin
Allgemeine Bemerkung
Der besseren Lesbarkeit wegen wird nur die männliche Form verwendet. Die weibliche gilt aber immer
mit einbezogen.